

Gymnasium Draschestraße
Vienna Bilingual Schooling
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Leistungsbeurteilung
Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte!
Leistungsbeurteilung ist einer der sensibelsten Bereiche im Unterricht, weil sie über Berechtigungen entscheidet. Es gilt als gesetzliche Grundlage die Leistungsbeurteilungsverordnung des Unterrichtsministeriums.
In den Informationsblättern des Unterrichtsministeriums (Teil 3) sind Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung an Hand von Beispielen in verständlicher Weise erklärt.
In diesem Teil unserer Schulhomepage stellen einige Lehrerinnen und Lehrer ihre Kriterien der Leistungsbeurteilung ("Transparenz der Leistungsbeurteilung") online zur Verfügung. Alle anderen Lehrer/innen mussten Sie und Ihr Kind über die Kriterien der Leistungsbeurteilung im jeweiligen Fach schriftlich informieren.
Bitte klicken Sie im Menü links auf den Jahrgang, und im anschließend verfügbaren Menü auf die Klasse Ihres Kindes!
Für Wahlmodule im Rahmen der Modularen Oberstufe wählen Sie bitte den eigenen Menüpunkt (unterhalb der 8. Klassen)!
Das Lehrerinnen- und Lehrerteam des GRG23VBS Draschestraße.
Schularbeiten
Die Termine aller Schularbeiten jedes Unterrichtsgegenstandes sind vom betreffenden Lehrer mit Zustimmung des Schulleiters im 1. Semester bis spätestens vier Wochen, im 2. Semester bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des jeweiligen Semesters, in lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen jedoch innerhalb der ersten Woche des Unterrichtes im betreffenden Unterrichtsjahr festzulegen und sodann unverzüglich den Schülern nachweislich bekanntzugeben. Die Termine der Schularbeiten sind im Klassenbuch zu vermerken. Eine Änderung des festgelegten Termines darf dann nur mehr mit Zustimmung des Schulleiters erfolgen; eine solche Änderung ist ebenfalls den Schülern nachweislich bekanntzugeben und im Klassenbuch zu vermerken.
Unterstufe: (alle Angaben beziehen sich auf ein Schuljahr!)
4 - 6 Schularbeiten im Ausmaß von 200 bis 250 Minuten
Erstes Lernjahr iner Fremdsprache: 3 - 5 Schularbeiten im Ausmaß von 150 - 200 Minuten
Oberstufe: (alle Angaben beziehen sich auf ein Schuljahr!)
5 - 7. Klasse in allen Sprachen: 2 - 4 Schularbeiten im Ausmaß von 150 - 300 Minuten
5 - 7. Klasse, Mathematik: 3 - 5 Schularbeiten im Ausmaß von 200 - 400 Minuten
7. Klasse, Darstellende Geometrie: 2 - 3 Schularbeiten, im Ausmaß von 200 - 300 Minuten
7. Klasse Physik bzw. Biologie und Umweltkunde: 2 - 3 Schularbeiten im Ausmaß von 150 - 200 Minuten
8. Klasse, alle Fächer: 2 - 3 Schularbeiten im Ausmaß von 250 - 350 Minuten
Zusätzliche Bestimmungen:
5. - 7. Klasse: Schularbeitsdauer mindestens 50 und maximal 100 Minuten
5. - 8. Klasse: mindestens eine Schularbeit je Semester
7. Klasse: mindestens eine zweistündige Schularbeit
8. Klasse: mindestens eine dreistündige Schularbeit
Tests
Dauer und Anzahl | Unzulässig |
Unterstufe |
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Oberstufe | |
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Beurteilungsstufen
Sehr gut | Gut | Befriedigend | Genügend | Nicht genügend | |
a) Erfassung u. b) Durchführung | Anforderungen | Anforderungen | Anforderungen | Anforderungen | Anforderungen |
c) Eigenständigkeit | muss deutlich | merkliche | Mängel bei b) | ||
d) selbstständige | muss vorliegen | bei entsprechender |
Besondere Hinweise
- Jede Lehrerin/Jeder Lehrer muss ihr/sein System der Leistungsbeurteilung (mit Kriterien der Leistungsbeurteilung und Gewichtung der Teilleistungen) - vorzugsweise in schriftlicher Form - den Schülerinnen und Schülern sowie auf Wunsch auch den Erziehungsberechtigten mitteilen.
- Die Systeme der Leistungsbeurteilung sollen zumindest innerhalb einer Fachgruppe an der Schule abgestimmt und möglichst vereinheitlicht werden.
- Über das System der Leistungsbeurteilung sowie über den jeweiligen Leistungsstand des Schülers/der Schülerin hat der Lehrer/die Lehrerin in offener und transparenter Weise den
betreffenden Schüler/die betreffende Schülerin sowie dessen/deren Erziehungsberechtigte zu informieren. Auf Wunsch müssen auch konkrete Noten bekannt gegeben werden. Zwischennoten für einzelne Leistungsfeststellungen sind unzulässig. - Die Vielfalt der Leistungsfeststellungsformen (Mitarbeit, mündliche Prüfung, Schularbeit, Diktat, Test, Hausübungen, soziale Arbeitsformen, Referat) muss stärker beachtet und ernst
genommen werden. - Um „Wildwuchs“ an Leistungsfeststellungen zu vermeiden, werden Koordinationssitzungen und Klassenkonferenzen sowie auch Anmerkungen im Klassenbuch empfohlen.
- In Schularbeitenfächern sind schriftliche Leistungsfeststellungen in Form von Schularbeiten
vorgeschrieben. Tests sind in diesen Gegenständen ausdrücklich untersagt. Diktate in Deutsch, den lebenden Fremdsprachen, Musikerziehung und Maschinschreiben sind jedoch möglich. Im
Rahmen der Mitarbeit können auch in die Unterrichtsarbeit eingebundene schriftliche Leistungen festgestellt werden. Dabei handelt es sich um schriftliche Mitarbeitsüberprüfungen im Sinne von Stundenwiederholungen. Diese müssen sich eindeutig von einem Test unterscheiden und dürfen nur ein eng begrenztes Stoffgebiet (vier bis sechs Stunden) umfassen. Solche Überprüfungen müssen nicht angesagt werden und dürfen nicht benotet werden. Mit Rücksicht auf die Belastung der Schüler/innen sind diese äußerst sparsam einzusetzen und müssen innerhalb der Klasse koordiniert und dokumentiert werden. - Die regelmäßige, zumindest stichprobenartige Korrektur von Hausübungen ist als Feedback für Schüler/innen und als Beitrag zur Verbesserung ihrer Leistungen sehr wichtig.
- Bei Fachbereichsarbeiten müssen auch Verstöße gegen die Sprach- und Schreibrichtigkeit deutlich markiert und in die Beurteilung mit einbezogen werden.
- Verstöße gegen die Schreib- und Sprachrichtigkeit sind bei schriftlichen Leistungsfeststellungen in allen Unterrichtsgegenständen zu korrigieren und nach Maßgabe des Lehrplanes in die Beurteilung miteinzubeziehen. Seit dem Schuljahr 2005/06 sind auch Abweichungen von der neuen Rechtschreibung zu korrigieren und als Fehler zu bewerten.
- Die „Stundenwiederholung“ im Sinne einer mündlichen Mitarbeitsüberprüfung (vgl. LBVO § 4) und die (angesagte) mündliche Prüfung (vgl. LBVO § 5) sind klar voneinander abzugrenzen und zu unterscheiden.
- Mündliche Prüfungen sowie Schularbeiten dürfen nicht nach mindestens drei aufeinanderfolgenden schulfreien Tagen durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Feststellungen der Mitarbeit, mündliche Übungen und graphische Leistungsfeststellungen.
- In Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Musikerziehung und Werkerziehung sind mangelnde Anlagen und mangelnde körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem Leistungswillen zu
Gunsten des Schülers/der Schülerin – unabhängig von der objektiv erbrachten Leistung – zu berücksichtigen (ausgenommen an Schularten, an denen diese Unterrichtsgegenstände von besonderer Bedeutung sind). - Die Mitschrift eines Schülers/einer Schülerin in Form eines Heftes oder einer Mappe kann durchaus als Leistung im Bereich der Mitarbeit in die Beurteilung mit einbezogen werden.
Ausdrücklich ist die äußere Form einer Arbeit als wesentlicher Bestandteil der Leistung in Bildnerischer Erziehung, Darstellender Geometrie, Haushaltsökonomie und Ernährung (Theorie) sowie Ernährung und Haushalt (Praktikum), Geometrischem Zeichnen, graphischen und zeichnerischen Darstellungen (z.B. in Biologie und Umweltkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Physik und Mathematik), Werkerziehung, Kurzschrift und Maschinschreiben
mit zu berücksichtigen. - Wer in der Unterstufe in einem Unterrichtsgegenstand mehr als die Hälfte der Schularbeiten im Semester versäumt, muss eine Schularbeit nachholen. Wenn in der Oberstufe im Semester mehr
Schularbeiten als eine vorgesehen sind, müssen so viele versäumte Schularbeiten nachgeholt werden, dass für das Semester mindestens zwei Schularbeiten vom Schüler/von der Schülerin
erbracht werden. - Weder das Verhalten eines Schülers/einer Schülerin in der Schule und in der Öffentlichkeit noch persönliche Meinungsäußerungen des Schülers/der Schülerin dürfen in die Leistungsbeurteilung
miteinbezogen werden. - Bei Ausscheiden eines Schülers/einer Schülerin zu einem Zeitpunkt, in dem ein Jahreszeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist auf sein/ihr Verlangen eine Schulbesuchsbestätigung
mit einer Beurteilung der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen auszustellen. - Schulpflichtigen außerordentlichen Schülerinnen und Schülern ist zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens bzw. am Ende eines jeden Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung über die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr mit einer Beurteilung ihrer Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen (unter allfälliger Berücksichtigung der mangelnden Kenntnis der Unterrichtssprache) auszustellen.
Feststellungsprüfung
- Falls ein/e Schüler/in aufgrund mangelnder Anwesenheit nicht beurteilt werden kann.
- Mehrere Schularbeiten oder Tests bzw. Test & Prüfung sollten für eine Beurteilung trotz mangelnder Anwesenheit ausreichen!
- Schriftlich falls Schularbeitsfach, sonst mündlich (dazwischen 1 Stunde Pause).
- Dauer: schriftlich wie die längste SA, mündlich 15-30 Minuten, mit Beisitzer.
- Am selben Tag von allen anderen Leistungsfeststellungen befreit.
- Ankündigung nachweislich 1 Woche vorher (MOSt), sonst 2 Wochen.
- Ankündigung muss Uhrzeit beinhalten.
- In die Beurteilung sind die übrigen Leistungen des Semesters mit einzubeziehen,
Beurteilung = Note im Zeugnis! - Bei gerechtfertigter Abwesenheit (=ärztliche Bestätigung) neuer Termin, falls dieser wieder nicht wahrgenommen werden kann, „nicht beurteilt“, Nachtragsprüfung.
- Bei nicht gerechtfertigter Abwesenheit „nicht beurteilt“, keine Nachtragsprüfung, Schuljahr muss in den Regelklassen wiederholt werden (in der MOSt muss das Modul wiederholt werden)!
- Es gibt keine Wiederholung der Feststellungsprüfung.