Statuten des Elternvereins

§ 1 Name, Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen Elternverein des BG/BRG 23, Vienna Bilingual Schooling und hat seinen Sitz in 1230 Wien, Draschestraße 90-92.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein, der ohne Gewinnabsicht tätig ist, hat die Aufgabe, die Interessen der Vereinsmitglieder an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu vertreten und die notwendige Zusammenarbeit von Elternhaus und Schule zu unterstützen, insbesondere

a) die Wahrnehmung aller dem Elternverein gemäß den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes zustehenden Rechte und Mitsprachemöglichkeiten,

b) die Unterstützung der Eltern und Obsorgeberechtigten bei der Geltendmachung der ihnen nach dem Schulunterrichtsgesetz zustehenden Rechte und Mitsprachemöglichkeiten,

c) die Unterstützung der SchülerInnenvertreterInnen bei der Geltendmachung der ihnen zustehenden Rechte,

d) in Kooperation mit dem/der SchulleiterIn, den LehrerInnen und den Eltern- /Obsorgeberechtigten in den jeweiligen Schulgremien den Unterricht und die Erziehung der SchülerInnen in jeder geeigneten Weise zu fördern,

e) das Verständnis der Eltern für die von der Schule durchgeführte und zu leistende Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu vertiefen,

f) bei Bedarf bei der Fürsorgetätigkeit zugunsten bedürftiger SchülerInnen der Schule mitzuwirken,

g) über den unmittelbaren Schulbereich hinausgehende Interessen der SchülerInnen (z.B. Sicherung des Schulweges, Umgebung, Freizeitmöglichkeiten etc.) zu unterstützen,

h) Veranstaltungen informativer, bildender, gesellschaftlicher und ähnlicher Art abzuhalten bzw. zu fördern.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Elternvereins können ausschließlich Erziehungs-/Obsorgeberechtigte von SchülerInnen sein, die die Schule, deren Sitz der Elternverein ist, besuchen. Die Feststellung der Erziehungs-/Obsorgeberechtigung erfolgt nach den in Österreich geltenden rechtlichen Bestimmungen. Steht das Erziehungs-/Obsorgerecht mehreren Personen zu, so ist nur einer der Erziehungs-/Obsorgeberechtigten stimmberechtigt und zahlungspflichtig.

Die Mitgliedschaft wird mit der Einzahlung des jährlichen – in der ordentlichen Generalversammlung festgelegten – Mitgliedsbeitrages begründet. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, jedenfalls aber wenn das Kind aus der Schule ausscheidet.

Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag durch mehr als zwei Monate nach der Vorschreibung nicht bezahlen, erklären mit dieser Handlung ihren Austritt aus dem Elternverein. Der Wiedereintritt in den Verein kann durch Bezahlen des Mitgliedsbeitrages jederzeit erklärt werden und ist mit dem Datum der Zahlungsbestätigung wirksam.

Wenn Mitglieder durch ihr Verhalten den Verein schädigen, können sie mit Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder sind in diesem Statut festgelegt. Die Vereinsmitglieder haben das Recht Anliegen an den Elternausschuss heranzutragen, Unterstützungsanträge einzubringen, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins zumindest mit beratender Stimme teilzunehmen, in den Elternausschuss, als RechnungsprüferInnen oder in das Schiedsgericht gewählt zu werden oder sonst an der Vereinsarbeit aktiv mitzuwirken. Allfällige Ausnahmen ergeben sich aus bestimmten Funktionen, die in den Statuten festgelegt sind. Jedes Vereinsmitglied kann sich bei den Generalversammlungen (ordentliche und außerordentliche) vertreten lassen. Unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vom abwesenden Vereinsmitglied kann dessen Stimmrecht von dieser Vertretungsperson wahrgenommen werden.

Die Vereinsmitglieder sind zum fristgerechten Bezahlen des Mitgliedsbeitrages und zur Förderung des Vereinszwecks (§ 2) verpflichtet.

§ 5 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Die für den Vereinszweck nötigen Mittel werden durch die Beiträge der Vereinsmitglieder, Spenden, Erträgnissen aus Vereinsveranstaltungen, Vermächtnissen, Sammlungen u.ä. aufgebracht.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der ordentlichen Generalversammlung, jeweils für ein Vereinsjahr, festgelegt. Die Vereinsmitglieder haben den Mitgliedsbeitrag nur einmal zu entrichten, auch wenn mehrere Kinder, über die sie die elterliche/Obsorge-Gewalt besitzen, die im § 1 genannte Schule besuchen. Besuchen andere Kinder der Vereinsmitglieder andere Schulen (öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete), so haben die Vereinsmitglieder einen anteiligen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, wenn sie auch dem Elternverein der anderen Schule angehören. Der aliquote Anteil bestimmt sich nach der Zahl der Kinder und der Anzahl der Schulen, welche die Kinder besuchen.

Der Elternausschuss kann in berücksichtigungswerten Fällen und auf Antrag Vereinsmitglieder von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages für das jeweils laufende Vereinsjahr ganz oder teilweise befreien.

§ 6 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt mit dem Tag der ordentlichen Generalversammlung und endet mit dem Tag der nächsten ordentlichen Generalversammlung.

§ 7 Organe des Elternvereins

Die Organe des Elternvereins sind:

  • die Generalversammlung
  • er Elternausschuss
  • der Vereinsvorsitz mit SchriftführerIn und KassierIn samt Stellvertretung
  • die RechnungsprüferInnen
  • das Schiedsgericht

§ 8 Generalversammlung

Die Generalversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder im Sinne des Vereinsgesetzes und hat als ordentliche Generalversammlung einmal jährlich im Herbst stattzufinden.

Die Generalversammlung wird vom Elternausschuss (Vorsitz) einberufen. Die Einladung zu jeder Generalversammlung hat schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, zu erfolgen und ist spätestens 14 Tage vor dem Tag der Generalversammlung abzusenden.

Eine außerordentliche Generalversammlung findet nur anlassbezogen statt und ist binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies von der Mehrheit der Mitglieder des Elternausschusses beschlossen oder von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich verlangt wird.

Der Zweck der einzuberufenden außerordentlichen Generalversammlung ist möglichst eindeutig zu bezeichnen. Bei beabsichtigter Änderung der Statuten ist deren wesentlicher Inhalt anzugeben.

Im Übrigen finden die Bestimmungen über Einladung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der ordentlichen Generalversammlung, auch im Falle einer außerordentlichen Generalversammlung, sinngemäß Anwendung. Die außerordentliche Generalversammlung kann den Elternausschuss oder einzelne Mitglieder von ihren Funktionen entheben, wenn sie durch ihr Verhalten den Verein schädigen, insbesondere, wenn sie durch wiederholtes Fernbleiben von den Sitzungen des Elternausschusses dessen Arbeit lahm legen.

Die Generalversammlung ist nach ordnungsgemäß ergangener Einladung der Vereinsmitglieder, ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden, beschlussfähig. Jedes Vereinsmitglied ist als solches stimmberechtigt. Grundsätzlich werden alle Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Der Ausschluss von Vereinsmitgliedern, die Auflösung des Vereines und die Änderung der Statuten werden mit einer zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.

Über die Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen. Der Generalversammlung obliegt

  • die Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des Elternausschusses (Vorsitz und KassierInnen) nach Anhörung der RechnungsprüferInnen über das abgelaufene Vereinsjahr,
  • die Wahl der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer eines Vereinsjahres,
  • die Wahl von zwei Mitgliedern als RechnungsprüferInnen für die Dauer eines Vereinsjahres,
  • die Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrags für das jeweilige Vereinsjahr,
  • die Beschlussfassung über Anträge des Elternausschusses,
  • die Beschlussfassung über die Änderung der Zusammensetzung des Elternausschusses,
  • die Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge der Vereinsmitglieder,
  • die Beschlussfassung über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
  • die Beschlussfassung über die Änderung der Statuten, 
  • die Beschlussfassung über die Auflösung des Elternvereins.

Für die Wahl der/des Vorsitzenden und Stellvertretung sowie der RechnungsprüferInnen ist vom scheidenden Vorstand ein Wahlkomitee einzusetzen.

Anträge von Vereinsmitgliedern, die bei der Generalversammlung behandelt werden sollen, sind mindestens acht Tage vor dem Tag der Generalversammlung schriftlich bei der/dem Vorsitzenden einzubringen. Anträge, die zu diesem Zeitpunkt nicht bei dem/der Vorsitzenden eingelangt sind, sind nur dann zu behandeln, wenn die Generalversammlung dies beschließt. Die Anträge sind möglichst eindeutig zu bezeichnen.

§ 9 Elternausschuss

Dem Elternausschuss obliegt die Leitung des Vereins. Die Geschäfte des Elternvereines werden, soweit sie nicht der Generalversammlung vorbehalten sind, vom Elternausschuss besorgt.

Die gewählten KlassenelternvertreterInnen (höchstens zwei pro Schulklasse) bilden, wenn sie Mitglieder des Elternvereins sind, den Elternausschuss. In Schulklassen, wo trotz Urgenz des Elternvereins keine ElternvertreterInnenwahl zustande kommt, können auch nicht gewählte Vereinsmitglieder dieser Schulklassen dem Elternausschuss angehören. Eine von dieser Regel abweichende Mitgliederzahl und Zusammensetzung des Elternausschusses ist von der Generalversammlung zu beschließen.

Der Elternausschuss wählt alljährlich aus seinen Reihen in seiner konstituierenden Sitzung eine/n KassierIn und eine/n stellvertretende/n KassierIn, eine/n SchriftführerIn und eine/n stellvertretende/n SchriftführerIn sowie zwei VertreterInnen und deren StellvertreterInnen in den Schulgemeinschaftsausschuss (SGA). Der/die Vorsitzende und dessen/deren Stellvertretung sind mit ihrer Ernennung automatisch Mitglied des SGA.

Der/die Vorsitzende (der/die stellvertretende Vorsitzende) beruft die Sitzungen des Elternausschusses schriftlich ein und leitet sie.

Der Elternausschuss ist grundsätzlich schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens acht Tage vor dem Sitzungstag oder, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder dies schriftlich verlangen, binnen zwei Wochen einzuberufen.

Jedes Mitglied des Elternausschusses ist stimmberechtigt.

Der Elternausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Der Elternausschuss ist bei Anwesenheit von zumindest einem Viertel seiner Mitglieder beschlussfähig. Sind weniger als ein Viertel seiner Mitglieder anwesen, ist der Elternausschuss – bei Anwesenheit des Vereinsvorsitzes – nach Ablauf einer Wartefrist von einer halben Stunde unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Der Elternausschuss kann mit der Durchführung bestimmter Aufgaben (Veranstaltungen usw.) auch Vereinsmitglieder betrauen, die nicht dem Elternausschuss angehören.

§ 10 Vertretung und Verwaltung des Eltervereins

Der/die Vorsitzende vertritt den Elternverein nach außen und führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Generalversammlung oder dem Elternausschuss vorbehalten sind.

Der/die Vorsitzende führt bei den Sitzungen des Elternausschusses und bei den Generalversammlungen den Vorsitz.

Im Falle einer Verhinderung wird der/die Vorsitzende durch den/die stellvertretende/ n Vorsitzende/n vertreten. Sind beide verhindert, kann ein anderes Mitglied des Elternausschusses vorübergehend damit betraut werden.

Bei länger währender Beschlussunfähigkeit des Elternausschusses ist der/die Vorsitzende verpflichtet, zum frühestmöglichen Termin eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.

Alle vom Elternverein ausgehenden Schriftstücke bedürfen zu ihrer Gültigkeit die Unterschriften des/der Vorsitzenden und des/der SchriftführerIn; in Angelegenheiten, die die finanzielle Gebarung des Vereins betreffen, die Unterschriften des/der Vorsitzenden und des/der KassierIn.

SchriftführerIn und KassierIn werden im Falle ihrer Verhinderung durch ihre StellvertreterInnen vertreten.

Dem/der SchriftführerIn obliegt die Führung des Protokolls und die Ausfertigung von Schriftstücken des Elternvereins.

Dem/der KassierIn obliegt gemeinsam mit der Stellvertretung die Verwaltung der finanziellen Mittel (Einnahmen/Ausgaben) des Elternvereins gemäß den Beschlüssen der Generalversammlung und des Elternausschusses, worüber ordnungsgemäß Buch zu führen ist. Bei jeder ordentlichen Generalversammlung ist für das vorangegangene Vereinsjahr ein von beiden Verantwortlichen sowie von den beiden RechnungsprüferInnen für die sachliche und rechnerische Richtigkeit bestätigter Rechnungsabschlussbericht vorzulegen.

In begründeten Ausnahmefällen ist der/die Vorsitzende nach Herstellung des Einvernehmens mit dem/der KassierIn und dem/der SchriftführerIn oder deren Stellvertretungen berechtigt, Entscheidungen im Namen des Elternausschusses zu treffen. Dies ist bei der nächsten Ausschusssitzung diesem jedenfalls zur Kenntnis zu bringen.

Die RechnungsprüferInnen sind zu allen Beratungen des Elternausschusses und zu allen Veranstaltungen des Elternvereines einzuladen. Sie haben die widmungsgemäße Verwendung der finanziellen Mittel des Elternvereins aufgrund der gefassten Beschlüsse zu überwachen und alle die Vereinsgebarung betreffenden Schriften und Bücher regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich, zu überprüfen und über das Ergebnis der Überprüfung dem Elternausschuss bzw. der Generalversammlung zu berichten. Sie dürfen kein anderes Amt im Elternverein bekleiden.

§ 11 Teilnahme an Vereinsaktivitäten

An den Veranstaltungen und Versammlungen des Elternvereins können, jeweils über Einladung des Elternausschusses, auch andere Personen mit beratender Stimme, so z.B. der/die SchulleiterIn, LehrerInnen oder SchülerInnen teilnehmen. Ebenso können auch andere Personen zur fachlichen Beratung oder sonstigen Unterstützung eingeladen werden.

§ 12 Schiedsgericht

Streitigkeiten, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben, sind durch ein von den streitenden Parteien einzusetzendes Schiedsgericht zu behandeln.

Jeder der streitenden Teile wählt zwei Vereinsmitglieder zu SchiedsrichterInnen. Diese wählen zusätzlich, mit einfacher Stimmenmehrheit, aus dem Kreise der Vereinsmitglieder eine/n Vorsitzende/n.

Das Schiedsgericht ist bei Anwesenheit des/der Vorsitzenden und mindestens je einem von jeder Streitpartei gewählten Mitglied beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

Gegen seine Entscheidung ist keine vereinsinterne Berufung zulässig.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Elternvereins kann nur von der Generalversammlung beschlossen werden.

Die Auflösung muss als Tagesordnungspunkt in der schriftlichen Einladung zur Generalversammlung ausdrücklich angeführt sein.

Für einen Beschluss über die Auflösung ist die Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Die Generalversammlung hat im Falle der Auflösung des Vereins und damit dem Wegfall seines Vereinszwecks zu beschließen, welchen Schul- bzw. Wohlfahrtszwecken im Sinne des § 35 der Bundesabgabenordnung das Vereinsvermögen zugeführt werden soll.

Im Falle einer behördlichen Auflösung fällt das Vereinsvermögen an den Schulerhalter.