Gymnasium Draschestrasse

Wesentliches zur Leistungsbeurteilung

Leistungsbeurteilung ist einer der sensibelsten Bereiche im Unterricht, weil sie über Berechtigungen entscheidet. Die gesetzliche Grundlage ist die Leistungsbeurteilungsverordnung des Bildungsministeriums.

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über vorgesehene Leistungsfeststellungen und Beurteilungskriterien.

Schularbeiten

Die Termine aller Schularbeiten jedes Unterrichtsgegenstandes sind im 1. Semester bis spätestens vier Wochen, im 2. Semester bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des jeweiligen Semesters festzulegen und den Schülern nachweislich bekanntzugeben. Die Termine der Schularbeiten werden im elektronischen Klassenbuch vermerkt. Eine Änderung des festgelegten Termines ist dann nur mehr in Sonderfällen mit Zustimmung des Schulleiters möglich.

Die Anzahl und Dauer der Schularbeiten laut Lehrplan finden Sie hier.

Schriftliche Überprüfungen (Tests)

Dauer und Anzahl

Unzulässig

Unterstufe
  • Am Tag unmittelbar nach 3 aufeinander folgenden schulfreien Tagen bzw. am 1. Tag nach einer mehrtägigen Schulveranstaltung

  • Wenn am selben Tag eine Schularbeit oder eine andere schriftliche Überprüfung stattfindet

  • In GZ, DG, BE (1. – 5. Klasse), WE, Schularbeitsgegenstände

  • Max. 15 Minuten pro Test

  • Gesamtdauer pro Fach und Semester max. 30 Minuten

Oberstufe
  • Max. 20 Minuten pro Test

  • Gesamtdauer pro Fach und Semester max. 50 Minuten

Feststellungsprüfung

Kann ein/e Schüler/in aufgrund mangelnder Anwesenheit nicht beurteilt werden, ist eine Feststellungsprüfung durchzuführen. Grundlage dafür ist § 21 LBVO.

  • In Gegenständen mit Schularbeiten schriftlich und mündlich, andernfalls nur mündlich
  • Dauer: schriftlich so lange wie die längste Schularbeit, mündlich zwischen 15-30 Minuten (mit Beisitz).
  • Am selben Tag ist die Schülerin/der Schüler von allen anderen Leistungsfeststellungen befreit.
  • Die Ankündigung erfolgt 2 Wochen vor dem Termin, in der NOVI 1 Woche vorher.
  • In die Beurteilung werden die übrigen Leistungen des Semesters mit einbezogen (Beurteilung ist Zeugnisnote).
  • Bei gerechtfertigter Abwesenheit (=ärztliche Bestätigung) folgt ein neuer Termin unmittelbar nach Entfall des Abwesenheitsgrundes, falls dieser wieder nicht wahrgenommen werden erfolgt die Beurteilung mit „nicht beurteilt“ (führt zu Nachtragsprüfung).
  • Bei nicht gerechtfertigter Abwesenheit erfolgt die Beurteilung mit „nicht beurteilt“, es ist keine Nachtragsprüfung möglich. Damit muss das Schuljahr wiederholt werden, bzw. in der NOVI eine Semesterprüfung abgelegt werden.
  • Eine Feststellungsprüfung kann nicht wiederholt werden.