Schulischer Erfolg ist erfahrungsgemäß eng mit der regelmäßigen Anwesenheit in der Schule verknüpft. Eltern sind manchmal überrascht, wenn sie von uns die Information erhalten, dass ihre Kinder häufiger in der Schule fehlen als ihnen das bekannt war. Dem soll auch durch die geltende gesetzliche Regelung entgegengewirkt werden.
Was sind gesetzliche Entschuldigungsgründe?
Gemäß Schulpflichtgesetz (§ 9 Abs. 3) wird das Fehlen insbesondere gerechtfertigt durch:
Wie ist beim Fehlen Ihres Kindes vorzugehen um problematische Szenarien zu verhindern?
Die Folgen ungerechtfertigter Abwesenheit richtet sich danach, ob der Schüler/die Schülerin noch schulpflichtig ist.
Bei bestehender Schulpflicht
Das Schulunterrichtsgesetz sieht hier vor, dass die Schule gezielte Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Unterricht ergreifen muss. Ungerechtfertigt sind aber jedenfalls ferienverlängernde Freistellungen, weil diese weder vom Klassenvorstand noch von der Direktion genehmigt werden dürfen. Die angesprochenen schulischen Maßnahmen sehen neben der erwähnten Information durch den Klassenvorstand das Erheben der Ursachen, das Treffen konkreter Vereinbarungen und ggf. auch das Erteilen disziplinärer Verwarnungen vor.
Sollten diese Maßnahmen nicht greifen und unentschuldigtes Fernbleiben von schulpflichtigen SchülerInnen von mehr als drei (aufeinanderfolgenden oder einzelnen) Schultagen insgesamt auftreten, ist die Direktion zur Anzeige dieses Fehlverhaltens beim Magistratischen Bezirksamt verpflichtet. Dieses kann im Wiederholungsfall Verwaltungsstrafen gegen die Erziehungsberechtigten erlassen.
Bei bereits erfüllter Schulpflicht
Das Schulunterrichtsgesetz sieht hier vor, dass die Schule gezielte Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Unterricht ergreifen muss. Ungerechtfertigt sind aber jedenfalls ferienverlängernde Freistellungen, weil diese weder vom Klassenvorstand noch von der Direktion genehmigt werden dürfen. Die angesprochenen schulischen Maßnahmen sehen neben der erwähnten Information durch den Klassenvorstand das Erheben der Ursachen, das Treffen konkreter Vereinbarungen und ggf. auch das Erteilen disziplinärer Verwarnungen vor.
Sollten diese Maßnahmen nicht greifen und unentschuldigtes Fernbleiben von nicht mehr schulpflichtigen SchülerInnen im Ausmaß von mehr als fünf (aufeinanderfolgenden oder einzelnen) Schultagen oder mehr als 30 unentschuldigten Fehlstunden insgesamt auftreten, sind die betroffenen SchülerInnen nach einer Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung vom weiteren Schulbesuch automatisch abzumelden.