Statuten des VBS/DLP-Vereins

§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen "Freunde der Vienna Bilingual Schooling Wien 23" und hat seinen Sitz in Wien 1230, Draschestraße 90-92.

§ 2. Vereinszweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet und in allen Belangen gemeinnützig im Sinne der BAO ist, bezweckt die Unterstützung und Förderung des bilingualen schulischen Angebotes und schulischer kultureller Aktivitäten am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium Wien 23, Draschestraße 90 – 92, im folgenden kurz GRg 23/VBS genannt. Außerdem soll der Verein die Kooperation mit dem/der Koordinator/in des bilingualen Schulzweiges sowie der DLP-Klassen und den Lehrer/Innen, die in diesem Zweig/ in diesen Klassen unterrichten, in jeder geeigneten Form fördern.    

§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

  1. Der Vereinszweck soll durch die Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:
  2. Als ideelle Mittel dienen Herausgabe von Druckschriften, Gesellige Zusammenkünfte
  3. Materielle Mittel werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder, Spenden von Privaten und Firmen (Sponsoring, Inserate in den Druckschriften), Erträge aus Veranstaltungen, Erträge aus vereinseigenen Unternehmungen und sonstige Zuwendungen.

§ 4. Arten der Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder sind Erziehungsberechtigte der Schüler/Innen des GRg 23/ VBS, die die bilingualen oder DLP-Klassen besuchen und ihre vorgeschriebenen Beiträge bezahlt haben sowie die in den bilingualen oder DLP-Klassen unterrichtenden Lehrer/Innen.
  2. Außerordentliche Mitglieder sind alle Lehrer/innen, die im bilingualen Schulzweig unterrichten, sowie alle anderen physischen und juridischen Personen, die auf Vorstandsbeschluss in den Verein aufgenommen wurden.

§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen durch Ausfüllen einer Beitrittserklärung werden.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt durch Austritt des Kindes oder der Kinder des Mitgliedes aus den bilingualen oder DLP Klassen des GRg 23/VBS.
  2. Die ordentliche Mitgliedschaft eines unterrichtenden Lehrers/einer unterrichtenden Lehrerin erlischt mit der Beendigung der Lehrtätigkeit an der GRg 23/VBS oder durch freiwilligen Austritt.
  3. Die außerordentliche Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
  4. Der Austritt außerordentlicher Mitglieder kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
  5. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliederpflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Sie haben das Stimmrecht in der Generalversammlung. Alle Mitglieder haben das aktive Wahlrecht, nur die ordentlichen Mitglieder haben auch das passive Wahlrecht.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
  3. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet (§ 9).

§ 8. Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer/innen (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9. Die Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Schuljahres statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer/innen binnen 4 Wochen stattzufinden.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 7 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahms- und stimmberechtigt.
  7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann / die Obfrau, in dessen / deren Verhinderung der/die vom restlichen Vorstand mit einfacher Mehrheit bestimmte Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10. Aufgaben der Generalversammlung

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  2. Beschlussfassung über den Voranschlag.
  3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
  4. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.
  5. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
  6. Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages der ordentlichen Mitglieder.

§ 11. Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann / der Obfrau, dem/r Schriftführer/in, dem/r Kassier/in und deren jeweiligen Stellvertreter/innen.
  2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
  3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
  4. Der Vorstand wird vom Obmann / von der Obfrau, in dessen/deren Verhinderung von seinem/r Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Den Vorsitz führt der Obmann / die Obfrau, bei Verhinderung dessen / deren Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
  8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) oder Rücktritt (Abs. 10).
  9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren schriftlichen Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Der Rücktritt tritt dann in Kraft, wenn ein neues Mitglied in den Vorstand kooptiert wird. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes bedeutet die Selbstauflösung des Vereines (§ 16).

§ 12. Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Die Geschäfte im Interesse der Vereinszwecke zu führen.
  2. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  3. Vorbereitung der Generalversammlung.
  4. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung.
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens.
  6. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
  7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten bzw. freien Mitarbeitern des Vereines.
  8. Veranlassung von Aktionen zur Durchführung des Vereinszweckes.
  9. Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung.
  10. Entscheidung über Ermäßigungs- und Befreiungsanträge vom Mitgliedsbeitrag der ordentlichen Mitglieder.

§ 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Obmann / Die Obfrau ist der/die höchste Vereinsfunktionär/in. Ihm/Ihr obliegt die Vertretung des Vereines insbesondere nach außen gegenüber Behörden und dritten Personen. Er/Sie führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  2. Der/Die Schriftführer/in hat den Obmann / die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/Ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
  3. Der/Die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
  4. Obmann/Obfrau, Schriftführer/in und Kassier/in können ihre Funktionen und die tatsächliche Geschäftsführung des Vereines bis auf Widerruf ihren Stellvertreter/innen übertragen, die verpflichtet sind, über die Geschäftsgebarung halbjährlich zu berichten.

§ 14. Die Rechnungsprüfer/innen

  1. Die zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Den Rechnungsprüfer/innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  3. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/innen die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.

§ 15. Das Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungsseinrichtung“ im Sinne der Vereinsgesetzes 2002.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidung sind vereinsintern endgültig.

§ 16. Auflösung des Vereines

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.
  3. Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist ausschließlich und zur Gänze für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.