Informationen zu Widersprüchen

Am Ende des Schuljahres stehen manche Eltern vor der Frage: "Sollen wir berufen, wenn die Klassenkonferenz unser Kind nicht aufsteigen lässt?" Eltern möchten sicher gehen, dass sie mit einem Widerspruch (umgangssprachlich "Berufung") ihrem Kind nicht schaden und sind deshalb daran interessiert, möglichst genau zu erfahren, welche Chancen für eine positive Entscheidung bestehen.

Die Frage, wann ein Widerspruch wirklich sinnvoll ist, kann allerdings nicht im Allgemeinen beantwortet werden, sondern hängt maßgeblich vom Einzelfall ab.

In jedem Fall scheint es zweckmäßig, noch vor einem allfälligen Widerspruch ein Gespräch mit der Lehrerin/dem Lehrer, dem Klassenvorstand und gegebenenfalls dem Direktor zu suchen.

Diese Informationsschrift soll die notwendigen rechtlichen Grundlagen rund um das Thema Widerspruch vermitteln und darüber hinaus den Erziehungsberechtigten nützliche Tipps für die persönliche Entscheidung liefern.

Grundsätzliches

Im Folgenden sollen die Fälle nach § 71 Abs. 2 lit. c und f des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) behandelt werden, wonach ein Schüler

  • zum Aufsteigen nicht berechtigt ist,
  • die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat,
  • eine Reifeprüfung, Reife und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlussprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden hat.

Dagegen ist die Widerspruch zulässig.

Der Widerspruch (umgangssprachlich "Berufung") wird von den Erziehungsberechtigten eingebracht, wenn die Schülerin/der Schüler noch nicht volljährig ist (d. h. zum Zeitpunkt des Einbringens das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat), von der Schülerin/dem Schüler selbst, sobald sie/er die Volljährigkeit erreicht hat oder von einem von den Erziehungsberechtigten oder von der volljährigen Schülerin/dem volljährigen Schüler bestellten Vertreter (z. B. einem Rechtsanwalt).

Der Widerspruch muss innerhalb von 5 Tagen bei der Schule schriftlich eingebracht werden. Ein Einbringen via E-Mail ist nur in besonderen Ausnahmefällen (z.B. Regelung Covid-19) möglich.

Die Frist für die Einbringung beginnt mit Aushändigung bzw. Zustellung der Entscheidung bzw. mit dem Tag der Hinterlegung des RSb-Briefes. Dabei zählt der Tag, an dem die Erziehungsberechtigten die Entscheidung erhalten für die Frist nicht mit, sondern beginnt diese erst am folgenden Tag zu laufen (74 Abs. 1 SchUG).

Der Beginn und Lauf dieser Frist wird durch Sonn oder Feiertage nicht behindert; fällt jedoch das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonn oder Feiertag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 74 Abs. 3 und 4 SchUG).

Sobald der Widerspruch in der Direktion eingelangt ist, werden sämtliche Unterlagen über die Leistungen der Schülerin/des Schülers (z. B. Schularbeiten, Testbogen) zusammengestellt, mit Stellungnahmen der Lehrerin/des Lehrers versehen und sodann unverzüglich der Bildungsdirektion für Wien zur Entscheidung vorgelegt.

In jenen Fällen, in denen aus Verschulden der Schülerin/des Schülers Unterlagen zur Leistungsfeststellung nicht mehr vorhanden sind, sind im Verfahren ausschließlich die Aufzeichnungen der Lehrerin/des Lehrers maßgeblich.

Parteiengehör:

Die zuständige Schulaufsicht lädt die Erziehungsberechtigten/die volljährige Schülerin/den volljährigen Schüler/den bevollmächtigten Vertreter zum Parteiengehör bzw. zur Akteneinsicht in der Bildungsdirektion für Wien ein. Dort besteht die Möglichkeit, in das gesamten Aktenmaterial Einsicht zu nehmen und eine entsprechende Stellungnahme abzugeben. Sollten die Widerspruchswerber auf Grund dieses Parteiengehörs zu der Überzeugung kommen, dass die angefochtene Entscheidung doch zu Recht erfolgt ist, besteht auch in diesem Stadium des Verfahrens die Möglichkeit, den Widerspruch zurückzuziehen. Nach erfolgtem Parteiengehör entscheidet die Bildungsdirektion für Wien in Form eines Bescheides, wobei eine Entscheidung kraft Gesetzes (§ 73 Abs. 4 SchUG) innerhalb von 2 Wochen ab Einlangen des Widerspruchs bei der Schule zu erfolgen hat.

Mögliche Entscheidungen der Bildungsdirektion für Wien

Es gibt folgende Möglichkeiten der Entscheidung:

Stattgebend: Dies bedeutet, dass die Schülerin/der Schüler aufsteigen darf/die letzte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat/die Reifeprüfung bestanden hat.

Abweisend: Dies bedeutet, dass die Schülerin/der Schüler nicht aufsteigen darf/die letzte Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen hat/die Reifeprüfung nicht bestanden hat.

Zurückweisend:

Folgende Fälle sind denkbar:

  • Widerspruch wurde verspätet eingebracht,
  • Widerspruch gegen das Nicht genügend", obwohl die Klassenkonferenz die Aufstiegsklausel nach § 25 Abs. 2 lit. c gewährt hat,
  • Widerspruch gegen ein Nicht genügend" im Jahreszeugnis, obwohl in anderen Pflichtgegenständen noch Nachtragsprüfungen abzulegen sind,
  • Widerspruch gegen einzelne negative Klausuren, obwohl die Reifeprüfung noch nicht abgeschlossen ist.

Wird ein Widerspruch zurückgewiesen, erfolgt kein Parteiengehör/keine Akteneinsicht, da die Schulbehörde in diesem Fall nicht in der Sache selbst entscheidet, sondern diesen aus formalen Gründen inhaltlich nicht behandelt.

Weiters gibt es noch Fälle, in denen die Bildungsdirektion für Wien auf Grund der von der Schule vorgelegten Unterlagen nicht sofort entscheiden kann, sondern zuvor eine kommissionelle Prüfung festsetzt.

Eine solche kommissionelle Prüfung ist dann anzusetzen, wenn die Unterlagen zur Feststellung, ob eine Beurteilung mit Nicht genügend" richtig oder nicht richtig war, nicht ausreichen (§ 71 Abs. 4 SchUG).

Die kommissionelle Prüfung findet unter dem Vorsitz einer Landesschulinspektorin/eines Landesschulinspektors oder eines von dieser/diesem bestimmten Vertreters statt.

Prüfer/in ist entweder die Lehrerin/der Lehrer, die/der die Schülerin/den Schüler in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichtet hat oder eine andere/ein anderer von der Bildungsdirektion für Wien bestimmte Lehrerin/bestimmter Lehrer. Ebenso wird ein fachkundiger Beisitzer/eine fachkundige Beisitzerin von der Bildungsdirektion für Wien bestellt. Sofern eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses zwischen Prüfer/in und Beisitzer/in nicht zustande kommt, entscheidet die/der Vorsitzende.

Die Widerspruchsentscheidung der Bildungsdirektion für Wien stützt sich nach einer kommissionellen Prüfung in dem betreffenden Gegenstand ausschließlich auf die Leistungen bei dieser Prüfung.

Auch hier ist die Entscheidung entweder stattgebend oder abweisend. Eine kommissionelle Prüfung darf nicht wiederholt werden.

Tritt die Schülerin/der Schüler zu einer kommissionellen Prüfung nicht an, bleibt die angefochtene Beurteilung aufrecht.

Widerspruch 2. Instanz:

Nach Erhalt einer negativen Entscheidung durch die Bildungsdirektion für Wien (abweisender Entscheid) haben die Erziehungsberechtigten grundsätzlich die Möglichkeit, binnen 2 Wochen nach Zustellung ein weiterer Widerspruch beim Verwaltungsgerichtshof einzulegen.

Ausnahme:

Ein solcher Widerspruch ist nicht mehr möglich, wenn die Schülerin/der Schüler im Herbst eine oder zwei Wiederholungsprüfungen negativ abgelegt hat. In diesem Fall endet der Instanzenzug bei der Bildungsdirektion für Wien. (Ausgenommen im Falle der Überschreitung der Höchstdauer des Schulbesuches.)

Es kann lediglich eine begründete Beschwerde beim Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshof binnen sechs Wochen ab Zustellung der negativen Entscheidung der Bildungsdirektion für Wien eingebracht werden. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Eine besondere Situation ergibt sich auch im folgenden Fall:

Eine Schülerin/ein Schüler weist im Jahreszeugnis in einem Pflichtgegenstand ein Nicht Genügend" auf; die Klassenkonferenz beschließt im Juni, die Aufstiegsberechtigung nach § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nicht zu erteilen. Gegen diese Entscheidung wird kein Widerspruch eingebracht. Das Ergebnis der Wiederholungsprüfung ist negativ.

In diesem Fall ist ein Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom Juni nun nicht mehr möglich, da diese bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Es kann nun nur mehr das negative Ergebnis der Wiederholungsprüfung angefochten werden. Wenn also die Erziehungsberechtigten der Auffassung sind, dass zwar die negative Jahresbeurteilung im Juni zu Recht erfolgt ist, die Aufstiegsberechtigung aber dennoch hätte erteilt werden sollen, müsste noch im Juni gegen das Nichtaufsteigen berufen werden.

Anders verhält es sich, wenn ein Kind im Herbst zu zwei Wiederholungsprüfungen antritt und lediglich eine besteht. Auf Grund des nun verbleibenden einen Nicht genügend" kann die Klassenkonferenz erst jetzt eine Entscheidung treffen, ob sie der Schülerin/dem Schüler die Berechtigung zum Aufsteigen erteilt oder nicht. Deshalb kann in diesem Fall bei einem Widerspruch im Herbst auch die Nichterteilung der Aufstiegsberechtigung nach § 25 Abs. 2 lit c SchUG angefochten werden.

Wichtig:

Ein Widerspruch hat nach dem SchUG keine aufschiebende Wirkung, daher kann die Schülerin/der Schüler, solange dem Widerspruch nicht stattgegeben wurde, die höhere Schulstufe nicht besuchen.

Wann ist ein Widerspruch sinnvoll?

Diese Frage kann nicht allgemein beantwortet werden sondern wird immer maßgeblich von den Umständen des Einzelfalles abhängen.

Folgende Richtlinien sollten Sie als Eltern jedoch beachten, bevor Sie sich entschließen, Widerspruch einzulegen:

a) Hat die Schülerin/der Schüler zwar in einem Pflichtgegenstand ein Nicht genügend" erhalten, weist jedoch in den anderen Pflichtgegenständen kein Genügend" auf, wird für den Fall, dass die Klassenkonferenz die Berechtigung zum Aufsteigen nicht erteilt, ein Widerspruch Erfolg haben.

Ausnahme: Hat eine Schülerin/ein Schüler schon im Jahreszeugnis des vorangegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand ein Nicht genügend" erhalten, so ist ein Aufsteigen kraft Gesetzes nicht möglich (§ 25 Abs. 2 lit. a SchUG). Dabei ist es unerheblich, ob die Schulstufe wiederholt wurde oder nicht.

b) Hat die Schülerin/der Schüler außer dem Nicht genügend" auch Genügend" im Jahreszeugnis, kommt es darauf an, wie weit diese Genügend" abgesichert sind oder nicht. Ein nicht abgesichertes Genügend" ist ein solches, das eher zum Nicht genügend" tendiert.

  1. In Fällen, in denen die Unterlagen für die Überprüfung des Widerspruchs unvollständig sind, wird eine kommissionelle Prüfung angesetzt. Die Schülerin/der Schüler sollte daher den Jahresstoff in dem betreffenden Pflichtgegenstand soweit beherrschen, dass sie/er in der Lage wäre, sich kurzfristig einer kommissionellen Prüfung zu unterziehen. Kurzfristig bedeutet hier, dass es innerhalb einiger Tage, jedenfalls aber im Laufe der vom Schulunterrichtsgesetz vorgesehenen Entscheidungsfrist der Schulbehörde (3 Wochen) zu der kommissionellen Prüfung kommen kann. Signalisiert die Schülerin/der Schüler, dass sie/er sich einer eventuellen kommissionellen Prüfung zur Überprüfung der Jahresleistung nicht gewachsen fühlt, sollte dies vor der Einbringung bedacht werden.
  2. Sollten die Erziehungsberechtigten das Nicht genügend" in einem Pflichtgegenstand zwar als gerechtfertigt empfinden, jedoch beanstanden, dass ihr Kind von der Klassenkonferenz die Aufstiegsklausel nicht erhalten hat, sollte vor Erhebung eines Widerspruchs Folgendes beachtet werden:

Dies wiederum bedeutet, dass auf Grund des Gesamtleistungsbildes der Schülerin/des Schülers im betreffenden Pflichtgegenstand/in den betreffenden Pflichtgegenständen so geringe Leistungsreserven vorhanden sind, dass unter Zugrundelegung pädagogischen Sachverstands nicht zu erwarten ist, dass die Leistungsdefizite in der höheren Schulstufe (wo ja auch noch die gravierenden Wissenslücken in dem mit Nicht genügend" beurteilten Fach geschlossen werden müssen) aufgeholt werden können.

Die Bildungsdirektion für Wien wird daher in der Regel keiner Schülerin/keinem Schüler die Berechtigung zum Aufsteigen erteilen, wenn sie/er außer dem Nicht genügend" auch nur ein einziges schwach abgesichertes Genügend" im Jahreszeugnis hat.

Die Berechtigung zum Aufsteigen in einem solchen Fall hätte nämlich zur Folge, dass die Schülerin/der Schüler mindestens 2 Pflichtgegenstände nachlernen" müsste, was einerseits im Hinblick auf die erweiterten Lehrplananforderungen der höheren Schulstufe und die erheblichen Lerndefizite andererseits pädagogisch nicht zu vertreten wäre.

Es wäre daher nicht sinnvoll Widerspruch einzulegen, wenn die Schülerin/der Schüler zum Beispiel in Mathematik ein Nicht genügend" im Jahreszeugnis aufweist, aber gleichzeitig auch in Englisch gefährdet war und ein Nicht genügend" gerade noch durch eine Prüfung zum Schulschluss abwenden konnte.

Eine solche Schülerin/ein solcher Schüler wäre beim Aufsteigen mit einem Nicht genügend" leistungsmäßig überfordert, eine positive Jahresleistung für das kommende Schuljahr nicht zu erwarten.

Hingegen ist es denkbar, dass bei mehreren Genügend" im Jahreszeugnis dennoch eine Berechtigung zum Aufsteigen erteilt wird, wenn diese Genügend" während des ganzen Jahres gut abgesichert waren. Allerdings wird in diesem Fall zu hinterfragen sein, ob nicht doch erhebliche Wissenslücken in einigen Pflichtgegenständen bestehen, oder ob ein' rapider Leistungsabfall im z. Semester stattgefunden hat, der vielleicht einen positiven Abschluss im nächsten Schuljahr nicht erwarten lässt. Dabei wird die Arbeitshaltung der Schülerin/des Schülers eine nicht unwesentliche Rolle spielen. Wer nur selten seine Haus und Schulübungen in Ordnung hat und darüber hinaus im Unterricht nicht aktiv mitwirkt, wird über weniger Leistungsreserven verfügen als jene, die die betreffenden Übungen zum Festigen des Lernstoffes mitmachen

Erziehungsberechtigte sollten daher vor dem Einbringen eines Widerspruchs genau überlegen, wie es sich mit dem Gesamtleistungsbild ihres Kindes, vor allem im Hinblick auf vorhandene Leistungsreserven, verhält.

Wenn aber Eltern trotz dieser Überlegungen der Meinung sind, dass ihrem Kind in der Leistungsbeurteilung bzw. durch die Entscheidung der Konferenz Unrecht geschehen ist, ist ein Widerspruch unter Bedachtnahme auf die oben genannten Punkte durchaus in Betracht zu ziehen.

Kontinuierliche Zusammenarbeit mit der Schule

Eine solche kann einen negativen Abschluss und allfälligen Widerspruch meist verhindern.

Eltern sollten sofort bei Auftreten von Schwierigkeiten das Gespräch mit der betreffenden Lehrerin/dem betreffenden Lehrer suchen und mit dieser/diesem gemeinsam eine Lösung des Problems erarbeiten.

Erhalten sie keine Hilfestellung auf diese Art, wird es sinnvoll sein, zunächst den Klassenvorstand, in weiterer Folge die Direktion und in Ausnahmefällen auch die Bildungsdirektion für Wien einzuschalten, um sich hier Rat und Hilfe zu holen.

Die Erfahrung zeigt, dass ein Problem nahezu nie erst zu Schulschluss auftritt, sondern über einen längeren Zeitraum hinweg besteht. Hat die Schülerin/der Schüler Probleme in einem bestimmten Gegenstand, sollte immer eine Gesamtanalyse erstellt werden, warum dies so ist.

Mangelnde Leistungen einer Schülerin/eines Schülers können vielfache Ursachen haben. In etlichen Fällen wird auch die schulpsychologische Beratung eine wertvolle Hilfe darstellen. Manchmal kann sich auch ein Klassen oder Schulwechsel durchaus positiv auf die Leistungen auswirken.

Wichtig wird auch sein, dass Eltern im Rahmen des Frühwarngespräches" im z. Semester gemäß § 19 Abs. 4 SchUG mit der Lehrerin/dem Lehrer gemeinsam ein individuelles Förderkonzept für ihr Kind erarbeiten und beraten, um einen negativen Jahresabschluss nach Möglichkeit zu verhindern. Ein solches Gespräch wird vor allem dann sinnvoll sein, wenn es so rechtzeitig erfolgt, dass sich das gemeinsam erarbeitete Konzept bis zum Schulschluss positiv auswirken kann.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Frühwarngespräch" nur Informationscharakter hat, d. h., ein Unterlassen eines solchen Frühwarngesprächs" schließt eine negative Jahresbeurteilung nicht aus, wenngleich die Lehrerin/der Lehrer zur Abhaltung dieses Gespräches verpflichtet ist.

Erziehungsberechtigte sollten also vor dem Einbringen eines Widerspruchs genau überlegen, wie es sich mit dem Gesamtleistungsbild ihres Kindes, vor allem im Hinblick auf vorhandene Leistungsreserven, verhält.

Form und Inhalt

Im Falle der Einbringung eines Widerspruchs gegen die Entscheidung der Schule ist keine bestimmte Form einzuhalten. Wichtig ist aber die Einhaltung der oben erwähnten Frist.

Der Widerspruch sollte soweit begründet sein, dass die Schulbehörde nachvollziehen kann, worauf es den Erziehungsberechtigte ankommt. Sind zum Beispiel Eltern der Auffassung, dass ihrem Kind zwar in Englisch eine positive Note gebühren würde, aber eine allenfalls negative Beurteilung in Mathematik als gerechtfertigt empfinden, so sollte dies zum Ausdruck kommen.

Auf diese Weise ist eine zielführende Erledigung durch die Schulbehörde gewährleistet, da diese dann nur diejenigen Jahresleistungen überprüfen wird, auf die es den Eltern ankommt.

Bitte beachten: Wenn Widerspruch eingelegt wird, empfiehlt es sich wegen des Parteiengehörs/der Akteneinsicht in der Bildungsdirektion für Wien oder einer möglichen kommissionellen Prüfung des Kindes während des gesamten Verfahrens für die Schulbehörde erreichbar zu sein