Abwesenheiten und rechtliche Folgen

Meldung von Abwesenheiten

Schulischer Erfolg ist erfahrungsgemäß eng mit der regelmäßigen Anwesenheit in der Schule verknüpft. Eltern sind manchmal überrascht, wenn sie von uns die Information erhalten, dass ihre Kinder häufiger in der Schule fehlen als ihnen das bekannt war. Dem soll auch durch die geltende gesetzliche Regelung entgegengewirkt werden.

Was sind gesetzliche Entschuldigungsgründe?

Gemäß Schulpflichtgesetz (§ 9 Abs. 3) wird das Fehlen insbesondere gerechtfertigt durch:

  1. Erkrankung des Schülers,
  2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,
  3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
  4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers.

Wie ist beim Fehlen Ihres Kindes vorzugehen um problematische Szenarien zu verhindern?

  • Informieren Sie uns bitte per Telefon oder Mail über das Fernbleiben Ihres Kindes am 1. Tag vor 8:00 Uhr! (+43 1 617 42 66 bzw. office@grg23vbs.ac.at)
  • Geben Sie bitte Ihrem Kind unmittelbar nach dessen Rückkehr eine schriftliche Entschuldigung mit, die das Fehlen Ihres Kindes begründet. Sollte dies nicht innerhalb von 1 Woche nach Rückkehr erfolgt sein, wird das Fehlen vom Klassenvorstand als unentschuldigt gewertet.
  • Eigenberechtigte Schülerinnen und Schüler können die schriftliche Entschuldigung selbst verfassen.
  • Benützen Sie regelmäßig den WebUntis-Zugang, um die Anwesenheit Ihres Kindes in der Schule zu kontrollieren. Suchen Sie bitte sofort den Kontakt zum Klassenvorstand, wenn Ihnen dabei Ungereimtheiten auffallen sollten. WebUntis kann auch einfach zum Ausdrucken von Entschuldigungsformularen verwendet werden.
  • Klassenvorstand bzw. Direktion können ggf. Beurlaubungen (ohne Verlängerung von Ferien!) im Vorhinein aussprechen. Bitte informieren Sie uns darüber möglichst langfristig.
    Wir sind auf Basis der neuen rechtlichen Bestimmung an Zusammenarbeit mit Ihnen zum Wohle Ihres Kindes interessiert, denn nur gemeinsam kann der Schulerfolg Ihres Kindes gewährleistet werden.

Folgen ungerechtfertigter Abwesenheit

Die Folgen ungerechtfertigter Abwesenheit richtet sich danach, ob der Schüler/die Schülerin noch schulpflichtig ist.

Bei bestehender Schulpflicht

Das Schulunterrichtsgesetz sieht hier vor, dass die Schule gezielte Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Unterricht ergreifen muss. Ungerechtfertigt sind aber jedenfalls ferienverlängernde Freistellungen, weil diese weder vom Klassenvorstand noch von der Direktion genehmigt werden dürfen. Die angesprochenen schulischen Maßnahmen sehen neben der erwähnten Information durch den Klassenvorstand das Erheben der Ursachen, das Treffen konkreter Vereinbarungen und ggf. auch das Erteilen disziplinärer Verwarnungen vor.

Sollten diese Maßnahmen nicht greifen und unentschuldigtes Fernbleiben von schulpflichtigen SchülerInnen von mehr als drei (aufeinanderfolgenden oder einzelnen) Schultagen insgesamt auftreten, ist die Direktion zur Anzeige dieses Fehlverhaltens beim Magistratischen Bezirksamt verpflichtet. Dieses kann im Wiederholungsfall Verwaltungsstrafen gegen die Erziehungsberechtigten erlassen.

Bei bereits erfüllter Schulpflicht

Das Schulunterrichtsgesetz sieht hier vor, dass die Schule gezielte Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Unterricht ergreifen muss. Ungerechtfertigt sind aber jedenfalls ferienverlängernde Freistellungen, weil diese weder vom Klassenvorstand noch von der Direktion genehmigt werden dürfen. Die angesprochenen schulischen Maßnahmen sehen neben der erwähnten Information durch den Klassenvorstand das Erheben der Ursachen, das Treffen konkreter Vereinbarungen und ggf. auch das Erteilen disziplinärer Verwarnungen vor.

Sollten diese Maßnahmen nicht greifen und unentschuldigtes Fernbleiben von nicht mehr schulpflichtigen SchülerInnen im Ausmaß von mehr als fünf (aufeinanderfolgenden oder einzelnen) Schultagen oder mehr als 30 unentschuldigten Fehlstunden insgesamt auftreten, sind die betroffenen SchülerInnen nach einer Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung vom weiteren Schulbesuch automatisch abzumelden.